Beitragsordnung
VEREIN
Fire Boots Linedance Jeserig e.V. Groß Kreutz, 04. März 2017
Beitragsordnung des Sportvereins
Fire Boots Linedance Jeserig e.V.
1. Beitrag Erwachsene
Der monatliche Beitrag für aktive Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beträgt 15,00 €, für passive Mitglieder 27,00 €.
2. Beitrag Kinder und Jugendliche
Der monatliche Beitrag für Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr beträgt 9,00 €, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 11,00 €.
3. Beitrag für Geringverdiener
Der monatliche Beitrag für Geringverdiener beträgt bis zu 11,00 €. Hierfür ist ein Antrag erforderlich (formlose Erklärung).
Der Vorstand entscheidet über die Höhe des Beitrags nach Ermessen und anhand der aktuellen Leistungen der Grundsicherung, Sozialhilfe, Renten o.ä.
4. Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,00 € und ist im Monat der Aufnahme zu entrichten.
5. Haftpflicht- und Unfallversicherung für Sportler
Die Mitglieder des Vereins sind in der Rahmenvereinbarung des LSB zur Haftpflicht- und Unfallversicherung zu den jeweils gültigen
Bedingungen eingeschlossen. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
6. Zahlungsweise
Die Entrichtung der Beiträge ist vorrangig mit SEPA-Lastschrift durchzuführen. Die Beiträge sind bis zum 15. des laufenden Monats zu entrichten.
In Ausnahmefällen ist die Entrichtung bar beim Schatzmeister oder per Überweisung/ Dauerauftrag auf das Vereinskonto unter Angabe des
Verwendungszwecks möglich.
7. Vereinskonto
Bank: Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
Kontoinhaber: Sportverein Fire Boots Linedance Jeserig e.V.
IBAN DE39 1605 0000 3601 0162 13
BIC WELADED1PMB
Verwendungszweck: Beitrag Monat/Jahr; Name; Vorname
Die Probezeit dauert ein Monat ab Eintrittsdatum.
Die Mindestmitgliedschaft für Erwachsene beträgt 12 Monate ab Eintrittsdatum.
Die Kündigungsfrist für Erwachsene beträgt 3 Monate, für Kinder und Jugendliche 1 Monat.
Die Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. März 2017 beschlossen, sie tritt zum 01.September 2017 in Kraft.
Die Beitragsordnung vom 28. Februar 2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.